KI-Texte kennzeichnen: Bist du überhaupt gemeint?
Kurze Antwort vorab: KI-Texte kennzeichnen musst du nur, wenn drei Dinge zusammenkommen – der Text informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, er stammt ganz oder überwiegend von einer KI, und es hat keine echte redaktionelle Prüfung durch einen Menschen gegeben. Der dritte Punkt ist der entscheidende: Wer seine Texte liest, prüft und verantwortet, bevor sie online gehen, ist raus – unabhängig vom Thema. Für die allermeisten Coachinnen und Heilpraktikerinnen heißt das: nichts zu tun.
Das Banner, das mit 578 Angriffen warb
Ich logge mich bei IONOS ein, um eine ganz andere Kleinigkeit zu erledigen, und dann steht da diese Zahl. 578 Angriffsversuche auf christianemohr.de. Fett, rot, mit Ausrufezeichen im Ton, auch wenn keins auf dem Bildschirm steht.
Direkt darunter das Angebot: Site Scan + Repair, im ersten Jahr 50 % günstiger.
Kurzer Schreck, das gebe ich zu. 578 klingt nach Belagerung.
Dann habe ich nachgesehen, statt zu buchen. Wordfence läuft, der Brute-Force-Schutz steht bei 100 %, und 578 automatisierte Login-Versuche im Monat sind für jede WordPress-Seite mit öffentlicher Anmeldemaske völlig normales Bot-Rauschen. Nicht schön, aber auch nicht neu. Nicht gebucht.
Und davor hatte ich schon mal einen ganzen Abend in ein Cookie-Banner gesteckt, das ich am Ende gar nicht gebraucht habe – keine Tracking-Cookies auf der Seite, das technisch notwendige Turnstile-Widget war die ganze Zeit die einzige Baustelle. Verbrannte Zeit, kein Cent bezahlt, aber genauso ärgerlich.
Zwei verschiedene Auslöser, ein Muster. Und weil ich in diesen Tagen ohnehin mit demselben Muster bei der KI-Kennzeichnungspflicht konfrontiert war, habe ich mich hingesetzt und nachgerechnet, statt mitzurennen. Ich bin keine Anwältin. Was ich kann, ist Fragen sortieren. Und genau das teile ich hier mit dir – nicht als Rechtsberatung, sondern als Arbeitsweise, die du bei jeder neuen Regelung anwenden kannst.
Hase und Igel, richtig gelesen
Der Hase verliert das Rennen nicht, weil er langsam ist. Er verliert, weil er ein Rennen ernst nimmt, dessen Ziellinie jemand anderes festgelegt hat – und dann rennt er sich zu Tode, während der Igel längst am Ziel steht.
Bei jeder neuen Regelung läuft dieselbe Choreografie ab. DSGVO, Cookie-Banner, Barrierefreiheit, jetzt die KI-Kennzeichnung. Posts, die Panik verbreiten mit großen Zahlen, Abmahn-Angst, passendes Angebot direkt dahinter. Und die Selbstständige rennt. Bis zur nächsten Ziellinie, an der schon das nächste Thema wartet.
Die Lösung ist nicht, schneller zu rennen. Die Lösung ist ein Raster, das auch beim nächsten Mal noch funktioniert.
Ein ehrlicher Einwand gehört hier rein, weil er die Sache glaubwürdiger macht: Der Igel in der Fabel schummelt. Er stellt seine Frau einfach ans andere Ende der Furche und lässt den Hasen glauben, er sei schon da. Genau das machen wir hier nicht – wir ignorieren keine Regeln, wir umgehen nichts. Wir hören nur auf, jede neue Regel automatisch als Sprint zu behandeln. Betrogen wird am Ende nur der Reflex.
Vier Wellen, eine Choreografie
Damit das kein Einzelfall bleibt, hier die Musterprüfung der letzten Jahre.
| Jahr | Welle | Die Ansage | Was tatsächlich galt |
|---|---|---|---|
| 2018 | DSGVO | „Die Abmahnwelle kommt“ | Die befürchtete Massenwelle blieb aus – schon nach drei Monaten war das die Bilanz |
| ab 2019 | Cookie-Banner | „Jede Website braucht einen“ | Ohne Tracking-Cookies: nein |
| 2025 | Barrierefreiheits-stärkungsgesetz | „Jede Website muss barrierefrei sein“ | Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG) |
| 2026 | KI-Verordnung, Art. 50 | „Fast jeder ist betroffen“ | Nur Texte von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Kontrolle |
Das ist keine „alles halb so wild“-Nummer. Die Gesetze sind echt, die Pflichten sind echt, und wen sie treffen, den treffen sie wirklich. Zum Beispiel die Barrierefreiheits-Ausnahme, die die IHK München im Detail erklärt – auch da lohnt sich das Nachlesen mehr als das Nachrennen. Der Punkt ist ein anderer: Die Ansage und der tatsächliche Anwendungsbereich sind fast immer zwei verschiedene Dinge. Und dazwischen liegt genau die Zeit, die du verlierst.
Große Zahlen ohne Bezugsgröße
Hier muss ich noch eine andere Zahl ins Spiel bringen: die Dreißig. In meiner LinkedIn-Timeline und meinen Newslettern war die KI-Kennzeichnung drei Wochen lang das mit Abstand größte Thema. Dann habe ich nachgesehen, wie viele Menschen in Deutschland laut Ubersuggest tatsächlich nach „ki kennzeichnungspflicht deutschland“ suchen. Dreißig. Im Monat, deutschlandweit.

Weil mir das selbst zu glatt vorkam, habe ich gegengeprüft – und ausgerechnet da wurde es interessant. Google Trends, derselbe Suchbegriff, dieselbe Woche: Über zwölf Monate betrachtet meldet das Tool einen Breakout von über 5.000 Prozent. Dieselbe Abfrage über drei Monate: eine flache Linie auf null.


Beides stimmt. Google Trends rechnet in Prozent und normiert auf den gewählten Zeitraum – ein Anstieg von fast nichts auf ein bisschen was ergibt rechnerisch fünftausend Prozent. Über drei Monate werden die Werte tageweise erfasst, und für so einen kleinen Begriff reicht das Tagesvolumen nicht einmal über die Messschwelle.
Die Tools sind nicht kaputt. Beide arbeiten korrekt. Der Fehler entsteht erst da, wo jemand eine Prozentzahl ohne ihre Bezugsgröße weitererzählt.
Und damit habe ich innerhalb einer einzigen Woche drei Zahlen gesammelt, die alle sachlich richtig und praktisch nichtssagend sind: 578 Angriffsversuche. Fünfzehn Millionen Euro Bußgeld. Fünftausend Prozent Nachfrage-Anstieg. Keine einzige davon kam mit ihrer Bezugsgröße daher.
Der Lärm in der Timeline und das tatsächliche Interesse – bzw. das Gefühl, aktiv werden zu müssen – haben nichts miteinander zu tun. Das ist der Hase-Igel-Punkt – nur diesmal nicht behauptet, sondern verifiziert.
Was ab August wirklich gilt – und was nicht dein Problem ist
Die KI-Kennzeichnungspflicht (auch für Heilpraktikerinnen) klingt in den meisten Panik-Posts nach einer Generalpflicht. Ist sie nicht. Die KI-Verordnung packt in Art. 50 vier verschiedene Pflichten in einen Absatz, und ein guter Teil der Aufregung entsteht schlicht daraus, dass sie durcheinandergeworfen werden. Einen praktischen, gut lesbaren Überblick über den ganzen AI Act 2026 hat Rechtsanwalt Thomas Schwenke zusammengestellt – die Quelle, auf die ich mich für diesen Artikel am meisten gestützt habe.
| Pflicht | Trifft wen | Norm | Gilt ab |
|---|---|---|---|
| Hinweis „du sprichst mit einer KI“ (Chatbot) | Anbieter | Art. 50 Abs. 1 | 2. November 2026 |
| Maschinenlesbares Wasserzeichen | Anbieter – nicht dich | Art. 50 Abs. 2 | 2. November 2026 |
| Deepfakes offenlegen | Betreiber, also dich | Art. 50 Abs. 4 S. 1 | 2. August 2026 |
| KI-Texte von öffentlichem Interesse | Betreiber, also dich | Art. 50 Abs. 4 S. 4 | 2. August 2026 |
Zwei Dinge fallen an dieser Tabelle auf, die in den Panik-Posts konsequent untergehen.
Das erste: Am 2. August greift nur die Hälfte. Die beiden Anbieterpflichten müssen erst ab dem 2. November erfüllt werden. Sogar das Stichtagsdatum, das gerade überall steht, stimmt also nur zur Hälfte.
Das zweite betrifft die Trennlinie zwischen den Pflichten – und die verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten. Das Wasserzeichen gilt nämlich nicht etwa nur für Bilder: Art. 50 Abs. 2 erfasst Bilder, Videos, Audio und Text gleichermaßen. Der Unterschied ist nicht Bild gegen Text, sondern Anbieter gegen Betreiber. Anbieter ist, wer ein KI-System unter eigenem Namen bereitstellt – OpenAI zum Beispiel, aber auch jedes kleine Unternehmen, das eine fremde KI in eine eigene, unter eigener Marke angebotene Lösung einbaut. Betreiber ist, wer ein fertiges fremdes Werkzeug einfach benutzt. Das bist du, solange du ChatGPT & Co. als Werkzeug verwendest. Das Wasserzeichen ist damit nicht deine Baustelle.
Der Punkt, an dem die meisten falsch abbiegen
Jetzt zu den Texten – und hier lohnt sich Genauigkeit, weil an dieser Stelle viel Halbwissen unterwegs ist.
Man liest oft, Blogartikel und Newsletter seien „ja nur Marketing“ und deshalb raus. Das stimmt so nicht, und du merkst das vermutlich selbst: Ein guter Blogartikel will informieren. Er ist kein Werbetext.
Es kommt aber gar nicht darauf an, ob dein Text informiert. Sondern worüber.
„Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ meint gesellschaftlich relevante Themen – Politik, öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Zeitgeschehen, Verwaltungshandeln. Gemeint ist damit vor allem der Bereich, in dem sonst Journalismus stattfindet: Berichterstattung, Stellungnahmen zu aktuellen Themen, Mitteilungen von Behörden. Ein Text, der die eigene Arbeit erklärt oder der eigenen Zielgruppe praktische Hinweise gibt, gehört normalerweise nicht dazu – auch wenn er informiert.
Und jetzt die Ehrlichkeit, die in den Entwarnungs-Posts fehlt: Diese Grenze ist unscharf und gerichtlich völlig ungeklärt. Und ausgerechnet du sitzt nah dran.
Denn wenn du als Heilpraktikerin schreibst, schreibst du nicht für Kolleginnen. Du schreibst für Menschen, die etwas über ihre Gesundheit wissen wollen – also für die Öffentlichkeit. Und Gesundheit ist ein Kernfall von öffentlichem Interesse. Dass dein Text nebenbei auch Marketing ist, macht ihn nicht automatisch zu etwas anderem.
Ich würde mich auf diese Karte deshalb nicht verlassen wollen. Zum Glück musst du das auch nicht.
Deshalb lautet die Entwarnung nicht: „Du bist nicht gemeint.“
Sondern: Selbst wenn du gemeint wärst, erfüllst du die Ausnahme längst.
Denn die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn zwei Dinge gleichzeitig zutreffen: eine echte inhaltliche Prüfung durch einen Menschen und eine benannte Person mit redaktioneller Verantwortung. Ein Plausibilitätscheck reicht nicht, eine reine Rechtschreibkorrektur auch nicht, eine Freigabe per Klick erst recht nicht. Details dazu, wer ab dem 2. August 2026 konkret was beachten muss, hat auch die Kanzlei RDP Rechtsanwälte zusammengefasst. Aber ehrlich gesagt: Das ist keine Hürde, das ist die Beschreibung von ordentlicher Arbeit. Wer seine Texte liest, bevor er sie veröffentlicht, erfüllt diese Bedingung längst.
Das ist die belastbarere Aussage. Sie hängt an nichts, was noch entschieden werden muss – und sie liegt vollständig in deiner Hand.
Die verbindliche Grundlage sind die finalen Leitlinien der EU-Kommission vom 20.07.2026 – falls du selbst nachlesen willst, statt mir zu vertrauen. Genau das würde ich dir sogar empfehlen.
Bilder, und was du garantiert nicht tun musst
Bei Bildern greift die Pflicht nur bei Deepfakes – also KI-Bildern, die reale Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse so realistisch zeigen, dass sie echt wirken könnten. Symbolbilder und generische Illustrationen sind nicht gemeint. Die EU-Leitlinien bringen dafür ein Beispiel, das gut zeigt, wo die Grenze verläuft: Das KI-generierte Bild eines konkret zu verkaufenden Gebrauchtwagens ist ein Deepfake. Das Werbebild einer Modellreihe ist es nicht.
Und eine Entlastung, die kaum jemand erwähnt: Es gibt keine Rückwirkung. Alles, was vor dem 2. August 2026 entstanden ist, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Bei Bild, Ton und Video zählt allein der Zeitpunkt der Erzeugung; bei Texten müssen Erstellung und Veröffentlichung nach dem Stichtag liegen. Niemand muss seinen Blogbestand der letzten Jahre durchgehen.
Die Zahl, die immer zuerst steht – und die, die fehlt
Fünfzehn Millionen Euro. Diese Zahl steht in jedem dieser Posts, meistens im ersten Absatz. Sie stimmt auch, für die oberste Sanktionsstufe.
Was dort selten steht, steht zwei Absätze weiter unten im selben Gesetz. Die bekannte Regel „der höhere der beiden Beträge“ stammt aus Art. 99 Abs. 4 der KI-Verordnung. In Absatz 6 desselben Artikels steht dann wörtlich: „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag.“
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt also nicht der höhere, sondern der niedrigere der beiden möglichen Beträge. Und das ist bei uns immer der Prozentsatz – drei Prozent vom Jahresumsatz.
Ich schreibe das so ausführlich, weil mir beim Gegenlesen genau das passiert ist, worum es in diesem Artikel geht. In einer der Fachquellen, auf die ich mich stütze, stand an dieser Stelle nur Absatz 4: der höhere Betrag. Der Satz war nicht falsch. Er war unvollständig. Und ich hätte ihn beinahe übernommen, weil er von jemandem stammt, der davon mehr versteht als ich. Erst der Blick in den Gesetzestext selbst hat den zweiten Absatz sichtbar gemacht.
Rechnen wir das einmal durch, weil es sonst wieder niemand tut. Bei 50.000 Euro Jahresumsatz sind das 1.500 Euro. Bei 80.000 Euro sind es 2.400 Euro. Bei 150.000 Euro sind es 4.500 Euro. Jeweils als Obergrenze, nicht als Regelfall – die Behörde muss verhältnismäßig entscheiden.
2.400 Euro sind immer noch Geld. Es ist nur keine Schlagzeile.
Und hier kippt das Ganze: der Winkel, den die Kanzlei-Artikel auslassen
Bei aller Entwarnung – für Heilpraktikerinnen gibt es zwei Stellen, die in den generischen Rechtsartikeln praktisch nie auftauchen, und die deshalb einen genaueren Blick verdienen.
Die erste: Das Deepfake-Risiko ist hier nicht theoretisch, sondern konkret. Vier Fälle sind in der Branche verbreiteter, als einem lieb sein kann, und sie fallen tatsächlich unter die Deepfake-Regel – das fotorealistische Bild einer „zufriedenen Patientin“, die es nie gab. Ein KI-Avatar im Erklärvideo. Eine geklonte Stimme in einem Podcast oder Audio-Clip. Und KI-generierte Bilder von dir selbst oder deinen Praxisräumen, die es so nicht gibt.
Die zweite, und das ist der stärkste Satz in diesem ganzen Artikel: Ein als KI-generiert gekennzeichneter Text mit einer unzulässigen Heilaussage bleibt eine unzulässige Heilaussage. Das Etikett schützt dich nicht.
Wer sich jetzt ausschließlich auf die KI-Kennzeichnung stürzt, guckt womöglich auf die falsche Baustelle. Das Heilmittelwerbegesetz war für Heilpraktikerinnen schon immer das schärfere Schwert – und ausgerechnet das interessiert in der aktuellen Aufregung kaum jemanden. Der Hase rennt eben in die Richtung, in die gezeigt wird. Nicht zwingend in die, aus der die tatsächliche Gefahr kommt.
Übrigens: Auch beim Thema Datenschutz lohnt sich derselbe Blick auf den echten Anwendungsbereich statt auf die Schlagzeile – dazu mehr im Artikel über DSGVO für Heilpraktikerinnen und Coachinnen. Und wenn du KI nicht nur als Rechtsthema, sondern als Sichtbarkeits-Chance sehen willst, zeigt der Artikel KI-Sichtbarkeit für Heilpraktiker, wie ich das selbst getestet habe.
Das Raster, das auch beim nächsten Mal noch funktioniert
Drei Fragen, immer in dieser Reihenfolge. Sie funktionieren nicht nur bei der KI-Kennzeichnung, sondern bei jeder neuen Regelung, die als Nächstes durch deine Timeline rauscht.
Erstens: Bin ich überhaupt gemeint? Nicht „gilt das Gesetz irgendwo“, sondern „ist mein konkreter Fall im Anwendungsbereich“. Diese Antwort ist fast immer enger als die Überschrift des Panik-Posts.
Zweitens: Gibt es eine Ausnahme für meine Größe? Kleinstunternehmen-Regelungen sind der Normalfall, nicht die Ausnahme. Erst prüfen, dann irgendetwas umsetzen – nicht umgekehrt.
Drittens: Was genau wäre zu tun, und wie lange dauert das wirklich? Meistens ist die Antwort ein Satz im Impressum, eine Zeile in einem Widget, eine Spalte in einer Tabelle. Selten ist es ein Projekt.
Und dann ist da noch eine vierte Frage, die kaum jemand stellt: Wer verdient eigentlich daran, dass ich jetzt renne? Nicht zynisch gemeint – Fortbildung ist legitim, und ein Webinar für unter fünfzig Euro ist kein Betrug. Aber die Frage gehört mit ins Raster.
Im Kern ist das dieselbe Frage wie bei der Positionierung: Spielst du nach Regeln, die jemand anderes für dich aufgestellt hat. Spielst du nach Regeln, die jemand anderes für dich aufgestellt hat – oder nach deinen eigenen? Bei der KI-Kennzeichnung heißt die Antwort für die meisten: erst prüfen, dann entscheiden. Nicht umgekehrt.
Was du in 15 Minuten tatsächlich tun kannst
Kein Zehn-Punkte-Plan, ein Schritt.
Prüfe konkret: Nutzt du KI-generierte Bilder von „Patientinnen“, die es nicht gibt, einen KI-Avatar oder eine geklonte Stimme? Falls ja, tausche sie aus oder kennzeichne sie – das ist der einzige Punkt, an dem für die meisten überhaupt etwas zu tun ist.
Falls nein: Schau nach, ob im Impressum eine namentlich verantwortliche Person steht. Steht sie da, und liest du deine Texte, bevor sie online gehen? Dann bist du fertig. Haken dran, weiter im Alltag.
Wenn du beim Lesen gerade gemerkt hast, dass du dich irgendwo wiedererkennst – dann ist das genau dein Startpunkt. Dafür habe ich eine kurze Checkliste entwickelt. 10 Fragen, die dich durch den Prozess führen und dir helfen, deinen Nischen-Sweet-Spot zu finden. Kein überwältigender Kurs. Einfach ein strukturierter Denkanstoß, der dich vom Kreisdrehen in die Klarheit bringt.
Key Takeaways
Die Ansage und der Anwendungsbereich sind zwei verschiedene Dinge. Bei DSGVO, Cookie-Banner, Barrierefreiheit und jetzt der KI-Kennzeichnung galt dasselbe Muster – die Panik war jedes Mal größer als das tatsächliche Betroffensein.
Wer seine Texte selbst prüft und verantwortet, ist raus – unabhängig vom Thema. Das ist die belastbarste Entwarnung, weil sie nicht von einer ungeklärten Auslegungsfrage abhängt, sondern von deiner eigenen Arbeitsweise. Kritisch wird es nur bei Deepfakes – erfundenen „Patientinnen“, KI-Avataren, geklonten Stimmen.
Das eigentliche Risiko liegt oft woanders. Eine gekennzeichnete unzulässige Heilaussage bleibt eine unzulässige Heilaussage. Das Heilmittelwerbegesetz verdient mehr Aufmerksamkeit als das aktuelle Panik-Thema.
Immer weiter.

PS: Du hast dir gerade die Zeit genommen, eine Regelung wirklich zu verstehen – statt sofort zu reagieren. Falls du noch nicht weißt, für wen du eigentlich arbeitest: Der Nischen-Kompass gibt dir dafür den Rahmen – kostenlos.
FAQ
Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht für Heilpraktiker anders als für andere Selbstständige?
Nein. Es gibt keine berufsspezifische Sonderregel – dieselbe Vorschrift gilt für alle. Zwei Dinge sind für Heilpraktikerinnen trotzdem relevanter als für andere: Gesundheitsthemen liegen näher an „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“, und das Heilmittelwerbegesetz gilt unabhängig von jeder KI-Kennzeichnung weiter.
Muss ich meine Blogartikel als KI-generiert kennzeichnen?
In den allermeisten Fällen nein – und zwar aus einem Grund, den du selbst in der Hand hast: Wenn du deine Texte inhaltlich prüfst und verantwortest, bevor sie online gehen, greift die Ausnahme, unabhängig vom Thema. Auf das Argument „meine Gesundheitsartikel sind sowieso nicht gemeint“ würde ich mich dagegen nicht verlassen. Du schreibst für Patientinnen, nicht für Kolleginnen – und Gesundheit liegt nah an dem, was die Verordnung mit „öffentlichem Interesse“ meint. Die Prüfung ist die sichere Karte, der Anwendungsbereich die unsichere.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Newsletter und LinkedIn-Posts?
Auch hier gilt dasselbe Prinzip wie beim Blogartikel: nicht automatisch raus, nur weil es Marketing ist – die Grenze verläuft übers Thema, nicht übers Format. Was dich rettet, ist die Prüfung: Liest und verantwortest du Newsletter und Posts, bevor sie rausgehen, greift die Ausnahme – unabhängig vom Thema.
Was ist mit KI-generierten Bildern auf meiner Website?
Symbolbilder und generische Illustrationen sind unkritisch. Kennzeichnungspflichtig werden Bilder erst, wenn sie als Deepfake gelten – also reale Personen, Orte oder Ereignisse so realistisch zeigen, dass sie echt wirken könnten. Für Heilpraktikerinnen betrifft das vor allem erfundene „Patientinnen“-Fotos, KI-Avatare in Videos und KI-Bilder von dir selbst oder deinen Praxisräumen. Für alles, was vor dem 2. August 2026 erstellt wurde, gilt ohnehin keine Rückwirkung.
